Vermögenswirksame Leistung -Wikipedia
Die vermögenswirksame Leistung wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag kann der Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitgebers durch Eigenleistung aufstocken.
Die staatliche Unterstützung für die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand begann mit dem 312-Mark-Gesetz (1. VermBG), das später zum 624-Mark-Gesetz (2. VermBG) und ab 1983 zum 936-Mark-Gesetz (4. VermBG) umgestaltet wurde. Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern.
Nach dem 5. VermBG (1990) wird die vermögenswirksame Leistung je nach Durchführungsweg mit einer Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) vom Staat gefördert. Die förderfähigen Durchführungswege sind vom 5. VermBG vorgegeben und unterscheiden sich hinsichtlich der vorgegebenen Sperrzeit, des maximal geförderten Anlagebetrags, des Sparzulagesatzes und der Einkommensobergrenzen der Sparzulageförderung.